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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der LMT Personal GmbH idF 06.02.2026


1. Genehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung
Die LMT Personal GmbH (im Folgenden auch Überlasser genannt) verfügt über eine unbefristete Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung sowie zur Personalvermittlung und Personalberatung.


2. Vertragsbeziehungen und Kündigung

Vertragliche Beziehungen bestehen ausschließlich zwischen der LMT Personal GmbH und dem
Auftraggeber (im Folgenden auch Beschäftiger genannt). Vor jeder Arbeitnehmerüberlassung ist eine schriftliche vertragliche Grundlage zu schaffen, die den Anforderungen des AÜG entspricht. Angebote der LMT Personal GmbH sind freibleibend. Der Vertrag kommt entweder durch Unterfertigung des Angebotes durch den Auftraggeber oder durch Übersendung einer
schriftlichen Auftragsbestätigung durch die LMT Personal GmbH – ohne Unterfertigung – oder durch Aufnahme der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte zustande. Die Mindesteinsatzdauer beträgt in jedem Fall einen vollen Arbeitstag. Werden Mitarbeiter für
kürzere Einsätze bestellt, wird trotzdem der volle Arbeitstag in Rechnung gestellt.
Sofern nicht anders vereinbart, gilt für beide Parteien für die Beendigung des
gegenständlichen Arbeitskräfteüberlassungsvertrages eine Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Ende des Kalendermonats. Die Kündigung kann in Textform erfolgen (E-Mail, Fax) und ist bei
mündlicher Erklärung unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Davon unabhängig können
einzelne überlassene Arbeitnehmer mit einer Ankündigungsfrist von 2 Wochen zum Ende
der Arbeitswoche zurückgestellt werden Art und Umfang der Arbeit sowie die
Arbeitseinteilung der überlassenen Arbeitnehmer werden ausschließlich mit der LMT Personal
GmbH abgestimmt. Der Auftraggeber darf Arbeitnehmer nur im Rahmen des vereinbarten
Arbeitskräfteüberlassungsvertrags einsetzen. Das Weisungs- und Aufsichtsrecht liegt beim
Auftraggeber. 


3. Vorzeitige Beendigung des Vertrages
Die LMT Personal GmbH ist berechtigt, den Vertrag auch vorzeitig ohne Einhaltung von Fristen und Terminen aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind insbesondere wenn,  der Auftraggeber 8 Kalendertage in Zahlungsverzug ist;  hinsichtlich des Vermögens des Auftraggebers die Eröffnung eines Sanierungs- oder Insolvenzverfahren mangels Vermögens
abgewiesen wird; die Leistungen der LMT Personal GmbH wegen höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall einer oder mehrerer Arbeitskräfte unterbleiben; der Auftraggeber trotz Aufforderung und Fristsetzung von 5 Werktagen den Arbeitnehmerschutz- oder Fürsorgepflichten gegenüber den überlassenen Arbeitskräften nicht nachkommt.


4. Abberufung und Verschiebung
Die LMT Personal GmbH kann überlassene Arbeitnehmer jederzeit abberufen, sofern Ersatz durch gleich geeignete Mitarbeiter erfolgt.
Außergewöhnliche Umstände berechtigen die LMT Personal GmbH, Aufträge zeitlich zu verschieben oder ganz bzw teilweise zurückzutreten. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. 

 

5. Informationspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die LMT Personal GmbH über die für die Überlassung wesentlichen Umstände vor deren Beginn zu
informieren, insbesondere über die benötigte Qualifikation der überlassenen Arbeitskraft, die damit verbundene kollektivvertragliche Einstufung in den im Beschäftiger für vergleichbare Arbeitnehmer für vergleichbare Tätigkeiten anzuwendenden Kollektivvertrag sowie über die im Beschäftiger geltenden wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, welche in verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art (z.B. Betriebsvereinbarung) festgelegt sind und sich auf Entlohnung, Arbeitszeit und Urlaub beziehen. Der Auftraggeber hat LMT Personal GmbH über die Ausübung von Nachtschwerarbeit gem. Nachtschwerarbeitsgesetz oder Schwerarbeitsverordnung und Akkord- und Prämienarbeit zu informieren. Entstehen der LMT Personal GmbH aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Informationen des Auftraggebers und daraus resultierenden nachträglichen Forderungen der überlassenen Arbeitskraft Aufwendungen oder Schäden, haftet der Auftraggeber für die der Arbeitskraft nachzubezahlenden Entgeltdifferenzen zuzüglich Verwaltungskosten und der LMT Personal GmbH entstandener Schäden sowie etwaiger Verwaltungsstrafen. Der Auftraggeber garantiert die Richtigkeit und
Vollständigkeit aller Angaben zum Einsatzbetrieb, zur Tätigkeit der überlassenen Arbeitnehmer sowie zu Arbeitsbedingungen, Mindestlöhnen, Betriebsvereinbarungen, Kollektivverträgen und Meldungen an Kammern. Änderungen während des Überlassungszeitraums sind der LMT Personal GmbH unverzüglich mitzuteilen. Falsche oder unvollständige Angaben berechtigen
die LMT Personal GmbH, den Arbeitskräfteüberlassungsvertrag einschließlich der Stundenverrechnungssätze anzupassen. Gesetzliche oder kollektivvertragliche Änderungen verpflichten die Parteien, rechtzeitig Anpassungen des Vertrags vorzunehmen. Wenn eine erforderliche Meldung unterbleibt, haftet der Beschäftiger dem Überlasser für sämtliche daraus resultierenden Nachteile.


6. Schwangerschaft einer überlassenen Arbeitskraft

Den Beschäftiger trifft die Pflicht der LMT Personal GmbH unverzüglich von einer ihm bekannt gewordenen Schwangerschaft einer an
seinen Betrieb überlassenen Arbeitskraft zu informieren. Ab Kenntniserlangung von einer Schwangerschaft einer an den Beschäftiger
überlassenen Arbeitnehmerin ist es dem Beschäftiger bis zum Beginn des Beschäftigungsverbotes der werdenden Mutter (§ 3 MSchG) nicht gestattet die Überlassung aus Anlass der Schwangerschaft zu beenden und die schwangere Arbeitnehmerin an den Überlasser
zurückzustellen, sofern nicht gesetzliche Beschäftigungsverbote die Beschäftigung untersagen.


7. Arbeitsschutz und Fürsorgepflicht
Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Bereitstellung erforderlicher Schutzausrüstung. Arbeitsmedizinische Maßnahmen sowie Erste-Hilfe-Maßnahmen sind durch den Auftraggeber sicherzustellen. Arbeitsunfälle sind unverzüglich schriftlich an die zuständige Stelle zu melden; eine Kopie ist der LMT Personal GmbH zu übermitteln. Der Auftraggeber hat den überlassenen Arbeitskräften während der Überlassung unter gleichen Bedingungen wie seinen eigenen Arbeitskräften Zugang zu betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen und –maßnahmen im Betrieb zu gewähren sowie über offene Stellen im Betrieb durch allgemeine Bekanntgabe zu informieren. Der Auftraggeber hat sowohl während
der Auswahl der Arbeitskräfte wie während der Überlassungsdauer und bei Beendigung der Überlassung die Gleichbehandlungsvorschriften und Diskriminierungsverbote zu beachten.


8. Zutritt und Betreuung
Die im Betrieb zuständigen Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin betreuen die überlassenen Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Aufgaben. Protokolle sind der LMT Personal GmbH in Kopie zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber gewährt den zuständigen 
Fachkräften und Beauftragten der LMT Personal GmbH Zugang zu den Arbeitsplätzen der überlassenen Arbeitnehmer.


9. Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetz
Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes sind einzuhalten. Für Einsätze, die einer Information an oder einer Genehmigung des Arbeitsinspektorates oder einer sonstigen Behörde bedürfen, ist durch den Beschäftiger eine entsprechende Informationserteilung vorzunehmen bzw. Genehmigung einzuholen. Sofern dem Dienstnehmer aufgrund von Sonntagsarbeit und somit Nichterreichung der
gesetzlich vorgeschriebenen Mindestwochenendruhe eine bezahlte Ersatzruhe gebührt, so ist diese als bezahlte Freizeit auf den
Stundenausweisen zu bestätigen. Die Verrechnung dieser Ersatzruhezeiten erfolgt zum Normalstundensatz.


10. Tätigkeitsnachweise und Rechnungsstellung
Die überlassenen Arbeitskräfte führen schriftliche Stunden- und Leistungsaufzeichnungen. Der Auftraggeber prüft Tätigkeitsnachweise der überlassenen Arbeitnehmer und unterzeichnet diese. Der Auftraggeber gibt schriftlich die zur Überprüfung und Abzeichnung der Stunden- und Leistungsaufzeichnungen berechtigten Personen bekannt. Unterlässt dies der Auftraggeber, ist gilt gegenüber der LMT Personal GmbH jeder Mitarbeiter des Auftraggebers als dazu berechtigt. Unterbleibt die Unterschrift des Auftraggebers auf den Stunden- und Leistungsaufzeichnungen trotz einmaliger schriftlicher Aufforderung, bilden diese Aufzeichnungen auch ohne Unterschrift des Auftraggebers die Grundlage für Faktura und Lohn. Die Nachweise der Arbeitszeiten sind in schriftlicher Form bis spätestens am 5. des Folgemonats an die LMT Personal GmbH zu übermitteln. Rechnungen werden monatlich im Nachhinein erstellt und sind bei Zugang binnen 30 Tagen ohne Abzug fällig. Verzugszinsen erfolgen nach den gesetzlichen Bestimmungen.


Für den Fall, dass Art oder Umfang der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskraft in der Stundenaufzeichnung zu Ungunsten der LMT Personal GmbH, aus welchem Grund auch immer, unrichtig festgehalten wurden, ist die LMT Personal GmbH berechtigt, auf Basis der tatsächlich geleisteten Tätigkeit eine Nachverrechnung für die der Arbeitskraft nachzubezahlenden Entgeltdifferenzen zuzüglich
Verwaltungskosten vorzunehmen. Ändern sich nach der Auftragserteilung die Entlohnungs- bzw. abgabenrechtlichen Bestimmungen für die überlassenen Arbeitskräfte aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Anpassungen, ist die LMT Personal GmbH berechtigt, die Verrechnungssätze mit denselben Prozentsätzen wie die erfolgten Anpassungen anzuheben. Fällt eine Arbeitskraft aus welchem Grund auch immer aus oder erscheint nicht am vereinbarten Einsatzort, hat der Auftraggeber die LMT Personal GmbH unverzüglich darüber zu informieren, widrigenfalls bleibt der Vergütungsanspruch der LMT Personal GmbH gegenüber dem Auftraggeber für diese Fehlzeiten im Rahmen des Arbeitszeitmodells des Auftraggebers aufrecht. Bei Zahlungsverzug ist die LMT Personal GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der Kreditbeschaffungskosten, mindestens aber 10% p.a. zu verrechnen. Ferner verpflichtet sich der Auftraggeber, alle mit der Eintreibung der offenen Rechnungsbeträge in Zusammenhang stehenden Mahn-, Inkasso-, Anwalts- und Auskunftskosten zu tragen. Bei Zahlungsverzug ist die LMT Personal GmbH berechtigt, die Leistungserbringung einzustellen und die überlassenen Arbeitskräfte fristlos abzuziehen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen oder Ansprüche gegenüber der LMT Personal GmbH mit dem Honorar für die Überlassung der Arbeitskräfte aufzurechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht an dem für die
Arbeitskräfteüberlassung geschuldeten Honorar besteht nicht.


11. Arbeitskampf / Streik
Bei Streik oder Arbeitskampf haben überlassene Arbeitnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht. Soweit der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Streik keinen Gebrauch macht, ist er vom Auftraggeber einzusetzen. Wird der Arbeitnehmer nicht eingesetzt, sind Ausfallstunden vom Auftraggeber zu vergüten. Die im Arbeitskräfteüberlassungsvertrag vereinbarten Kündigungsfristen bleiben von
Streik/Arbeitskampf unberührt.

12. Haftung / Gewährleistung
Die Haftung der LMT Personal GmbH ist auf Auswahlverschulden begrenzt. Betraglich ist eine Haftung mit dem jeweiligen Auftragswert für die betroffene überlassene Arbeitskraft im jeweiligen Überlassungszeitraum bzw der Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung, soweit eine Deckung besteht, begrenzt. Für eine formale Qualifikation haftet die LMT Personal GmbH nur dann, wenn die vereinbarte formale Qualifikation durch Einsichtnahme in Zeugnisse überprüft werden kann. Eine weitergehende Haftung besteht nur bei Vorsatz oder Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit. Die LMT Personal GmbH haftet nicht für Arbeitsergebnisse oder Schäden, die durch überlassene Arbeitnehmer entstehen. Der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, entgangenem Gewinn, Produktionsausfällen und Schaden aus Ansprüchen Dritter (zum Beispiel aber
nicht ausschließlich Pönalverpflichtungen des Auftraggebers gegenüber seinem Kunden) ist ausgeschlossen. Das Vorliegen grober
Fahrlässigkeit hat der Auftraggeber zu beweisen. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind bei sonstigem Verlust binnen 6 Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend zu machen. Der Auftraggeber stellt die LMT Personal GmbH von Schadensersatzansprüchen Dritter frei. Reklamationen über fachliche Qualifikation sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 48 Stunden, geltend zu machen. Für Mängel, welche bei der unverzüglichen Prüfung anlässlich des Arbeitsbeginnes der überlassenen Arbeitskraft nicht erkannt werden konnten, beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate ab Arbeitsbeginn der überlassenen Arbeitskraft. Solche Mängel sind binnen 48 Stunden ab Entdeckbarkeit des Mangels bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs-und/oder Schadenersatzansprüchen und/oder Irrtumsanfechtung schriftlich geltend zu machen. Sollte der Auftraggeber einen solchen Mangel oder Schaden nicht fristgerecht bekannt geben, sind sämtliche Ansprüche wegen Gewährleistung und allfälligem daraus resultierendem Schadenersatz ausgeschlossen.


13. Umgang mit Wertgegenständen und Zahlungen
Überlassene Arbeitnehmer dürfen – soweit nicht im Einzelfall gesondert vereinbart oder offensichtlich mit der Tätigkeit, für die überlassen wird, verbunden, nicht mit Geld, Wertgegenständen oder nicht vereinbarten Arbeiten betraut werden. Zahlungen oder Vorschüsse an überlassene Arbeitnehmer sind untersagt.


14. Zuschläge für Sonderarbeitszeiten
Mehrarbeit, Überstunden Nacht-, Schicht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit wird gemäß folgender Staffelung zusätzlich vergütet:

  • 50 % für die Überschreitung der Normalarbeitszeit und für Einsätze an Samstagen;

  • 100 % für Arbeitszeiten ab 10 Stunden pro Tag sowie Einsätze an Sonn- und Feiertagen;

Bei Überschneidungen von Zuschlägen wird nur der höhere berechnet.


15. Sonderleistungen
Als Sonderleistungen gelten Leistungen, die auf Wunsch des Auftraggebers erbracht werden, sowie zusätzliche Aufwände, die durch den Auftraggeber entstehen, sofern diese nicht ausdrücklich im jeweiligen Angebot und/oder in der unterzeichneten Auftragsbestätigung abweichend geregelt sind. Dazu zählen unter anderem, jedoch nicht ausschließlich:

  • Abrechnung von Spesen 

  • Abrechnung von Reise- und Fahrtkosten

  • Nachbearbeitungen, Aufrollungen sowie sonstige durch den Auftraggeber verursachte Tätigkeiten

  • Erstellung von Auswertungen und Berichten

  • Besondere Auswahl- und Rekrutierungsverfahren

  • Durchführung von Eignungs- und Qualifikationstests

  • Ausgabe, Verwaltung und Rücknahme von kundeneigenem Material (z. B. Stempel- und Zutrittskarten, Spindschlüssel, Arbeitskleidung

  • usw.)

  • Durchführung von sicherheitsrelevanten Grundunterweisungen durch den Beschäftiger

  • Bereitstellung arbeitsplatzbezogener persönlicher Schutzausrüstung

  • Zurverfügungstellung von Arbeitsmitteln wie beispielsweise Werkzeugen

  • Nicht refundierbare arbeitsmedizinische Untersuchungen (AUVA), auch wenn diese auf Wunsch des Auftraggebers vor der Überlassung

  • durchgeführt wurden

  • Nicht ersetzbare Kosten für Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zuzüglich anfallender Verwaltungskosten

  • Verwaltungskosten im Zusammenhang mit erstattungsfähigen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen

Die Abrechnung der Sonderleistungen erfolgt auf Basis der tatsächlich angefallenen Kosten zuzüglich Verwaltungskosten und wird dem Auftraggeber entsprechend in Rechnung gestellt. Die Verwaltungskosten werden nach dem tatsächlich aufgewendeten Zeitaufwand berechnet und mit dem jeweils gültigen Stundensatz für Sachbearbeiter in Höhe von EUR 100,- zuzüglich Umsatzsteuer verrechnet. Die Abrechnung erfolgt je angefangener Viertelstunde.


16. Vermittlungsgebühr
Die Übernahme von überlassenen Mitarbeitern ist der LMT Personal GmbH inkl. Eintrittsdatum mindestens drei Wochen vor geplanter Fixanstellung schriftlich bekannt zu geben. Der Auftraggeber schuldet dem Überlasser eine Vermittlungsgebühr, wenn ein vormals überlassener Leiharbeiter innerhalb von sechs Monaten nach Überlassungsbeginn vom Beschäftiger übernommen wird. Für Facharbeiter gebührt eine Vermittlungsgebühr, wenn eine Übernahme vor Ablauf von neun Monaten ab Beginn der Überlassung erfolgt. Pro angefangenen Monat, der innerhalb dieses Zeitraums vor Ablauf der 6- bzw 9- Monatsperiode liegt, beträgt die Vermittlungsgebühr netto EUR 1.000,- zzgl USt. Bei Personalvermittlung ohne vorherige Überlassung gilt eine Vermittlungsgebühr iHv 3 Bruttomonatsgehälter zzgl USt. Übernimmt der Auftraggeber von der LMT Personal GmbH für Überlassungen vorgeschlagene Kandidaten ohne Abstimmung mit der LMT Personal GmbH oder setzt sie über andere Arbeitskräfteüberlasser ein, gebührt die Vermittlungsgebühr ebenfalls. Die Gebühr wird mit Arbeitsaufnahme fällig. Sonderkosten wie [Inserate in Jobportalen, Interviews oder Tests] werden gesondert abgerechnet.


17. Datenschutz und Geheimhaltung
Der Auftraggeber verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich datenschutzkonform (DSGVO, DSG). Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Vertragsende. Informationen zur Datenverarbeitung bei der LMT Personal GmbH sind unter www.lmt-personal.at abrufbar.


18. Schlussbestimmungen
Stillschweigende oder mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. Sofern in diesem Vertrag Schriftlichkeit gefordert wird, ist dieses Formerfordernis durch Brief oder E-Mail in einfacher Textform (auch ohne Signatur) erfüllt. Auf den vorliegenden Vertrag ist ausschließlich österreichisches materielles Recht anzuwenden. Ausgenommen sind Verweisungsnormen, insbesondere jene des Internationalen Privatrechts, soweit diese auf die Anwendung ausländisches Rechtes verweisen sowie UN Kaufrecht. Dies gilt auch für Fragen über das Zustandekommen bzw. über die Auslegung des Vertrages. Für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, wird das sachlich für den Sitz der LMT Personal GmbH zuständige Gericht als Gerichtsstand vereinbart. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, werden dadurch die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, an Stelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen solche Regelungen zu vereinbaren, die dem
wirtschaftlichen Zweck der invaliden Vertragsbestimmung am nächsten kommen.

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